Sie brach die Ausbildung ab und verklagte den Beklagten vor Arbeitsgericht auf Zahlung von Fr. 21'866.80 unter verschiedenen Rechtstiteln, u.a. auch auf Lohn von Fr. 12'000.--. Der Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, es liege kein Lehr-, sondern ein Unterrichtsvertrag vor. Das Arbeitsgericht qualifizierte das Vertragsverhältnis als Arbeitsvertrag und hiess die Klage teilweise (bezüglich des Lohnes vollständig) gut. Das Obergericht schützte im Ergebnis diese Auffassung. Aus den Erwägungen: 6.- Das Arbeitsgericht ist von einem Lehrvertrag (Art. 344 ff. OR) ausgegangen, während der Beklagte einen Vertrag sui generis (Unterrichtsvertrag) behauptet.