344 und 344a Abs. 1 und 2 OR. Qualifizierung eines Ausbildungsvertrages für Damen- und Herrencoiffeuse als Lehrvertrag und nicht als Unterrichtsvertrag. Im Lehrvertrag bedürfen alle in Art. 344a Abs. 2 OR aufgeführten Vertragsgegenstände der Schriftform. ====================================================================== Die Klägerin begann in der privaten Coiffeurschule des Beklagten eine Ausbildung zur Damen- und Herrencoiffeuse. Sie brach die Ausbildung ab und verklagte den Beklagten vor Arbeitsgericht auf Zahlung von Fr. 21'866.80 unter verschiedenen Rechtstiteln, u.a. auch auf Lohn von Fr. 12'000.--.