{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-05-32-1_2006-04-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2905", "Checksum": "c8aa9fbd55c2d06be8d40f5e1061c29e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 05 32.1", "2006 I Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 05.04.2006 11 05 32.1 (2006 I Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 05.04.2006 11 05 32.1 (2006 I Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 05.04.2006 11 05 32.1 (2006 I Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 344 und 344a Abs. 1 und 2 OR. Qualifizierung eines Ausbildungsvertrages für Damen- und Herrencoiffeuse als Lehrvertrag und nicht als Unterrichtsvertrag. Im Lehrvertrag bedürfen alle in Art. 344a Abs. 2 OR aufgeführten Vertragsgegenstände der Schriftform. | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:07", "Checksum": "9c8157f6c755f80fc7e7ee6a5cad1d47", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 05.04.2006 11 05 32.1 (2006 I Nr. 19)\nRegeste:\nArt. 344 und 344a Abs. 1 und 2 OR. Qualifizierung eines Ausbildungsvertrages für Damen- und Herrencoiffeuse als Lehrvertrag und nicht als Unterrichtsvertrag. Im Lehrvertrag bedürfen alle in Art. 344a Abs. 2 OR aufgeführten Vertragsgegenstände der Schriftform. | OR (Obligationenrecht)\n\n bildet. Zum andern ändert sich am Prozessausgang nichts, ob allein auf die Anmeldung oder auf die Anmeldung und die Bestätigung abgestellt wird. Aus der Anmeldung vom 17. März 2000 sind vorab die Parteien ersichtlich, sodann die Art und Dauer der Ausbildung (Ausbildung als Coiffeuse im Damen- und Herrenfach für die Dauer von total 36 Monate) und schliesslich der Beginn der Ausbildung (16.8.2000). Die Anmeldung ist von der Klägerin und ihrem Vater als gesetzlichen Vertreter unterzeichnet. Aus der Bestätigung vom 18. Februar 2000 (recte 18.3.2000) geht ergänzend der Ausbildungsort hervor. Diese und alle anderen Bestätigungen sind von Z. unterzeichnet, wobei unbestritten ist, dass Z. die Dokumente stellvertretend für den Beklagten unterzeichnete. Der Beklagte beruft sich selber auf diese Bestätigungen. Weder in der Anmeldung noch im Bestätigungsschreiben sind hingegen der Lohn, die Probezeit, die Arbeitszeit und die Ferien geregelt, was indes zwingend Inhalt des schriftlichen Lehrvertrages sein müsste (Art. 344a Abs. 2 OR). Auch fehlt die Bezeichnung \"Lehrvertrag\", was nach Ansicht von Staehelin (Zürcher Komm., N 1 zu Art. 344a OR) ebenfalls unter das Formerfordernis der Schriftlichkeit fällt. Der Lehrvertrag leidet damit an einem Formmangel. 8.- Der Formmangel hat die Ungültigkeit des Vertrages zur Folge (Art. 11 Abs. 2 OR). Das Rechtsgeschäft ist unwirksam. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen festzustellen (Kramer/Schmidlin, a.a.O., N 110 zu Art. 11 OR). 8.1. Stellt sich der Lehrvertrag als ungültig heraus, kommt Art. 320 Abs. 3 OR zur Anwendung (Art. 355 OR). Das Rechtsverhältnis wird bis zum Datum, da eine Seite sich von ihm lossagt, wie ein gültiges behandelt. Dass die Klägerin und ihr gesetzlicher Vertreter von den Formvorschriften hätten Kenntnis haben müssen, kann ihnen nicht als fehlender guter Glaube entgegengehalten werden, weil das auf den Beklagten auch zutrifft (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 3 zu Art. 344a OR; Rehbinder, a.a.O., N 24 zu Art. 344 OR; Staehelin, a.a.O., N 12 zu Art. 344 OR). Mangels ausdrücklicher Lohnvereinbarung schuldet der Beklagte der Klägerin Lohn, da die Entgeltlichkeit der Lehrlingsarbeit zu vermuten ist (Rehbinder, a.a.O., N 18 zu Art. 344 OR; Staehelin, a.a.O., N 3 zu Art. 344 OR), was auch dem Beklagten bewusst ist. Ob anders zu entscheiden wäre, wenn die Unentgeltlichkeit der Lehrlingsarbeit in einem gültigen schriftlichen Lehrvertrag geregelt worden wäre (vgl. die späteren Bestätigungsschreiben des Beklagten), kann offen bleiben. Immerhin vertreten einige Kommentatoren mit gutem Grund die Ansicht, der Lohn könne nicht vollständig wegbedungen werden, da der Lehrvertrag wie der Arbeitsvertrag seiner Natur nach entgeltlich sei. Die Arbeitsleistung, die auch im Lehrvertrag erbracht werde, müsse im Entgelt ihre Entsprechung finden (Frank Vischer, Der Arbeitsvertrag, SPR, Bd. VII/4, 3. Aufl., Basel 2005, S. 291 mit Verweisen; neu auch Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Aufl., Bern 2002, N 393, anders noch im Berner Komm., N 18 zu Art. 344 OR, N 6 zu Art. 344a OR). I. Kammer, 5. April 2006 (11 05 32) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung am 7. September 2006 abgewiesen [4C.226/2006].) |"}