{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-05-32-1_2006-04-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2905", "Checksum": "c8aa9fbd55c2d06be8d40f5e1061c29e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 05 32.1", "2006 I Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 05.04.2006 11 05 32.1 (2006 I Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 05.04.2006 11 05 32.1 (2006 I Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 05.04.2006 11 05 32.1 (2006 I Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 344 und 344a Abs. 1 und 2 OR. 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Im Lehrvertrag bedürfen alle in Art. 344a Abs. 2 OR aufgeführten Vertragsgegenstände der Schriftform. ====================================================================== Die Klägerin begann in der privaten Coiffeurschule des Beklagten eine Ausbildung zur Damen- und Herrencoiffeuse. Sie brach die Ausbildung ab und verklagte den Beklagten vor Arbeitsgericht auf Zahlung von Fr. 21'866.80 unter verschiedenen Rechtstiteln, u.a. auch auf Lohn von Fr. 12'000.--. Der Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, es liege kein Lehr-, sondern ein Unterrichtsvertrag vor. Das Arbeitsgericht qualifizierte das Vertragsverhältnis als Arbeitsvertrag und hiess die Klage teilweise (bezüglich des Lohnes vollständig) gut. Das Obergericht schützte im Ergebnis diese Auffassung. Aus den Erwägungen: 6.- Das Arbeitsgericht ist von einem Lehrvertrag (Art. 344 ff. OR) ausgegangen, während der Beklagte einen Vertrag sui generis (Unterrichtsvertrag) behauptet. 6.1. Der Beklagte hält im Wesentlichen dafür, die im Anmeldeformular verwendeten Begriffe wie \"Fachschule\", \"Kurs\", \"Schüler\", \"Ausbildung\" usw. wiesen klar auf einen Unterrichtsvertrag, ebenso, dass nicht ein Lohn vereinbart worden sei, sondern normalerweise ein Kursgeld und eine Einschreibegebühr zu bezahlen seien. Gegen einen Arbeitsvertrag spreche, dass der Schüler jederzeit (ohne Kündigung und Kostenfolge) die Schule verlassen könne. Dies sei bei einem Arbeitsvertrag nicht denkbar und offenbare eine andere Interessenlage. Der Schüler könne jederzeit und unbeschränkt Ferien beziehen oder Unterbrüche machen, was allerdings eine Verlängerung des Kurses zur Folge habe. 6.2. Für die Frage, ob ein Lehrvertrag oder ein Unterrichtsvertrag vorliegt, sind nicht die Bezeichnungen im Vertrag entscheidend (Art. 18 OR). Dass beim streitigen Vertrag nicht die Arbeit, sondern die Ausbildung im Vordergrund steht, gilt gleichermassen für den Unterrichts- wie für den Lehrvertrag. Massgebend für die Abgrenzung sind vielmehr folgende Tatsachen: \" Vertragszweck war die Vermittlung einer Berufsausbildung (Damen- und Herrencoiffeuse) durch Fachpersonen mit anschliessender Abschlussprüfung. \" Das Schwergewicht der Ausbildung lag auf der praktischen Arbeit. \" Die Abschlussprüfung konnte erst nach einer bestimmten Ausbildungszeit (24 Monate für Damencoiffeuse, 36 Monate für Damen- und Herrencoiffeuse) absolviert werden, wobei ein Ferienbezug zu entsprechender Kursverlängerung führte. \" Die Berufschancen der Ausgebildeten sind nach Angabe des Beklagten ebenso gut wie diejenigen von Lehrlingen mit BIGA-Abschluss. Vertragszweck und Vertragspflichten der Parteien entsprechen damit der Definition von Art. 344 OR (die Revision vom 13.12.2002 brachte keine materielle Änderung [AS 2003 4557]). Das Schwergewicht lag unbestritten bei der praktischen Ausbildung, was typisch für eine Berufslehre ist. Beim Unterrichtsvertrag liegt demgegenüber das Schwergewicht der beruflichen Bildung in der schulisch zu vermittelnden Theorie (z.B. KV-Schule im Gegensatz zur KV-Lehre). Der Vertrag der Parteien ist daher als Lehrvertrag zu qualifizieren, und zwar als Lehrvertrag nach OR und nicht nach BBG (Berufsbildungsgesetz in der vor dem 1.1.2004 geltenden Fassung; SR 412.10). Das Ausbildungsziel eines dem Berufsbildungsgesetz unterstellten Lehrverhältnisses wäre die Erlangung des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses. Die Ausbildung beim Beklagten endet dagegen mit einem privaten Diplom des Verbandes Schweizerischer Coiffeurfachschulen (Diplom VSC). Deshalb beurteilt sich das streitige Lehrverhältnis einzig nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. 7.- Nach Art. 344a Abs. 1 OR bedarf der Lehrvertrag zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. Der Vertrag hat die Art und die Dauer der beruflichen Ausbildung, den Lohn, die Probezeit, die Arbeitszeit und die Ferien zu regeln (Art. 344a Abs. 2 OR). 7.1. Umstritten ist, welche Punkte dem Schriftformerfordernis unterliegen. Nach einem Teil der Lehre (vgl. Verweise bei Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. Aufl., Zürich 2006, N 2 zu Art. 344a OR) beschränkt sich das Schriftformerfordernis auf den so genannten Geschäftskern. Zwingend erforderlich wäre nebst den Parteien und der Vertragsart nur die Art und Dauer der beruflichen Ausbildung. In Bezug auf den übrigen vom Gesetz in Art. 344a Abs. 2 OR aufgezählten Inhalt (Lohn, Probezeit, Arbeitszeit und Ferien) wäre die Schriftlichkeit nicht als Gültigkeitserfordernis aufzufassen, sondern als blosse Ordnungsvorschrift. Diese Auffassung deckt sich allerdings nicht mit dem Gesetz. Wenn das Gesetz klar regelt, dass der Lehrvertrag der Schriftform bedarf, und aufzählt, was alles im Lehrvertrag geregelt werden muss, spricht dies dafür, dass alle in Absatz 2 von Art. 344a OR erwähnten Gegenstände der Schriftform bedürfen. Mit Streiff/von Kaenel (a.a.O., N 2 zu Art. 344a OR; vgl. auch Rehbinder, Berner Komm., N 1 zu Art. 344a OR) ist deshalb davon auszugehen, dass das Schriftformerfordernis alle in Absatz 2 erwähnten Punkte umfasst (siehe auch Kramer/Schmidlin, Berner Komm., N 91 zu Art. 11 OR). 7.2. Ob der Lehrvertrag bereits mit der Anmeldung vom 17. März 2000 zustande gekommen ist oder erst in Verbindung mit der Bestätigung des Beklagten vom 18. Februar 2000 (wobei auch nach Ansicht des Beklagten ein Datumsfehler vorliegt), kann offen bleiben. Zum einen ist unbestritten, dass von den aufgelegten Bestätigungen diejenige vom 18. Februar 2000 das massgebende Akzept"}