Der Zahlungsaufforderung kann nicht entnommen werden, welche Monatszinse als ausstehend gemahnt werden. Zudem ist mit der Formulierung "Mietvertrag der Räume in der Liegenschaft X. in Luzern" nicht klar, welche Räumlichkeiten in der Liegenschaft der Kläger betroffen sind, gehen doch die Kläger selber von zwei bestehenden Mietverträgen aus, einem über die Räumlichkeiten im Erdgeschoss sowie im zweiten und vierten Stock und einem zweiten über eine Wohnung im dritten Stock. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die erfolgte Kündigungsandrohung weise die von Art. 257d OR erforderliche Klarheit nicht auf und sei nicht rechtsgenüglich, ist daher nicht zu beanstanden.