AG gegen EG E.P., veröffentlicht und kommentiert in MRA 2001 S. 47-49). In der von den Klägern der Beklagten zugestellten Zahlungsaufforderung unter dem Titel "Mietvertrag der Räume in der Liegenschaft X. in Luzern" wurde u.a. festgehalten, dass die Mieterin erneut mit der Bezahlung fälliger Mietzinsen in Rückstand geraten sei. Die Kläger setzten der Beklagten eine Frist von 30 Tagen, um die fälligen Mietzinse zu bezahlen. Bei unbenütztem Ablauf dieser Frist wurde der Beklagten mit Berufung auf Art. 257d OR die Kündigung auf den nächst möglichen Termin angedroht.