Die Kläger forderten die Beklagte gestützt auf Art. 257d Abs. 1 OR zur Zahlung ausstehender Mietzinse auf und drohten ihr bei unbenütztem Ablauf der Zahlungsfrist die Kündigung an. Streitig ist, ob die Zahlungsaufforderung den Anforderungen gemäss Art. 257d Abs. 1 OR genügte und die Kündigung der Mieträumlichkeiten gültig erfolgte. Aus den Erwägungen: Ist der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Vermieter gemäss Art. 257d OR schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde.