Ebenso wenig ist das Reglement für die geplante Autoeinstellhalle Gegenstand des vorliegenden Prozesses. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass Einstimmigkeit bezüglich der Nutzungs- und Verwaltungsordnung nur nötig ist, wenn eine vom Gesetz abweichende Ordnung beschlossen wird. Sind sich die Miteigentümer nicht einig, so gilt die gesetzliche Nutzungs- und Verwaltungsordnung (Brunner/Wichtermann, a.a.O., N 12 f. und 22 zu Art. 647 ZGB). I. Kammer, 24. Januar 2006 (11 05 22) |