Nützliche bauliche Massnahmen sind solche, welche zum Vorteil der Sache, insbesondere zur Steigerung ihres Wertes oder Ertrages oder zur Verbesserung ihrer Gebrauchsfähigkeit getroffen werden (Meier-Hayoz, a.a.O., N 9 f. zu Art. 647d ZGB). Das trifft für die geplante Tiefgarage zu, wie bereits ausgeführt wurde. Ob der Bau verkehrs- und umweltpolitisch wünschbar ist, muss nicht entschieden werden. Dies ist dem öffentlichen Baurecht vorbehalten. Ebenso wenig ist das Reglement für die geplante Autoeinstellhalle Gegenstand des vorliegenden Prozesses.