Die Vorinstanz habe die Tiefgarage als nützliche bauliche Massnahme bezeichnet, ohne sich mit der kontroversen umwelt- und verkehrspolitischen Sichtweise auseinanderzusetzen. Schliesslich müsste für die Autoeinstellhalle eine Verwaltungs- und Nutzungsordnung erlassen werden, die die Zustimmung aller Beteiligten erfordere. Es würde wenig Sinn machen, den Bau einer Tiefgarage mit Mehrheitsbeschluss zuzulassen, wenn ein Reglement nur mit Einstimmigkeit beschlossen werden könnte. Nützliche bauliche Massnahmen sind solche, welche zum Vorteil der Sache, insbesondere zur Steigerung ihres Wertes oder Ertrages oder zur Verbesserung ihrer Gebrauchsfähigkeit getroffen werden (Meier-Hayoz, a.a.