Die Beklagte bemängelt weiter, die Vorinstanz habe die Nützlichkeit der Tiefgarage nicht mit rechtlichen, sondern mit einer nicht unproblematischen politischen Wertung vorgenommen. Eine gesellschaftlich relevante Gruppe opponiere der Schaffung von neuem Parkraum grundsätzlich. Eine zentrale, vom öffentlichen Verkehr erschlossene Wohnlage rechtfertige den Verzicht auf die Benutzung des Privatwagens. Die Vorinstanz habe die Tiefgarage als nützliche bauliche Massnahme bezeichnet, ohne sich mit der kontroversen umwelt- und verkehrspolitischen Sichtweise auseinanderzusetzen.