647d ZGB). Es ist gerichtsnotorisch, dass im Stadtgebiet nicht genügend Parkplätze für die Bewohner zur Verfügung stehen. Die Bewohner der sechs Mehrfamilienhäuser können bei einem allfälligen Bau der Tiefgarage die Parkplätze nutzen. Dies steigert die Attraktivität der Wohnungen und verbessert die Möglichkeit, die Wohnungen zu vermieten. Die geplante Tiefgarage ist deshalb für die Miteigentümer des Grundstücks X. eine nützliche bauliche Massnahme im Sinne von Art. 647d ZGB. 6.3. Die Beklagte bemängelt weiter, die Vorinstanz habe die Nützlichkeit der Tiefgarage nicht mit rechtlichen, sondern mit einer nicht unproblematischen politischen Wertung vorgenommen.