Rolf Weber, Die Stockwerkeigentümergemeinschaft, Diss. Zürich 1979, S. 280 f.). Die gegenteilige Meinung (Simonius/Sutter, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht, Bd. I, Basel 1995, N 64 zu § 14) berücksichtigt zu wenig die aus dem Eigentum fliessende grundsätzlich freie Nutzungsmöglichkeit, welche den Eigentümern kraft ihrer Eigentümerstellung zukommt. Miteigentümer sind zur baulichen Nutzung des gemeinschaftlichen Grundstückes immer dann berechtigt, wenn dies eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder der Gebrauchsfähigkeit der Sache mit sich bringt (Art. 647d ZGB).