Eine solche Auslegung wäre aber zu eng. Aus der Marginale "Nützliche bauliche Massnahme" und dem weiteren Gesetzestext, wonach die baulichen Massnahmen eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, lässt sich schliessen, dass Art. 647c ff. ZGB auf das Erstellen neuer Bauten anzuwenden ist (BGE 130 III 441 E. 3.3; Meier-Hayoz, a.a.O., N 11 zu Art. 647c ZGB und N 16 zu Art. 647d ZGB, wo ausdrücklich Garagen erwähnt werden; Steinauer, Les droits réels, 2. Aufl., N 1282, bezeichnet die "construction de garages" als eine nützliche bauliche Massnahme im Sinne von Art. 647d ZGB; Rolf Weber, Die Stockwerkeigentümergemeinschaft, Diss.