In BGE 130 III 441 E. 3 habe das Bundesgericht den Abriss einer Tennishalle und deren Ersetzung durch eine Wellnessanlage als nützliche bauliche Anlage beurteilt. Dies sei jedoch nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt zu vergleichen, da eine bisher schon überbaute Parzelle ohne Eingriff in den Charakter der Liegenschaft einer erneuten Überbauung zugeführt worden sei. 6.2. Art. 647d ZGB erwähnt Erneuerungs- und Umbauarbeiten, nicht jedoch Neubauten. Daraus könnte abgeleitet werden, Art. 647d ZGB beziehe sich nicht auf Neubauten. Eine solche Auslegung wäre aber zu eng.