ZGB liessen sich nicht auf Neubauten anwenden. Dies widerspreche dem klaren Wortlaut. Eine Anwendung wäre nur möglich, wenn die Baute einen irgendwie gearteten Bezug zur bisherigen Nutzung im Sinne eines Ersatzes, einer Erweiterung oder einer Verbesserung der alten Nutzung hätte. Hier gehe es aber um die erstmalige bauliche Nutzung eines Miteigentumsgrundstücks. Art. 647d ZGB auf Neubauten ohne Bezug zur bisherigen Nutzung anzuwenden, widerspreche der ratio legis. In BGE 130 III 441 E. 3 habe das Bundesgericht den Abriss einer Tennishalle und deren Ersetzung durch eine Wellnessanlage als nützliche bauliche Anlage beurteilt.