Da der Bau der Tiefgarage zu keiner Zweckänderung führt, stellt sich die Frage, ob es sich um eine nützliche bauliche Massnahme im Sinne von Art. 647d ZGB handelt. In diesem Fall genügt zum Bau die Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt. Dies setzt allerdings voraus, dass Art. 647d ZGB auch auf Neubauten Anwendung findet und nicht bloss auf Erneuerungs- und Umbauarbeiten, wie auf Grund des Gesetzestextes vermutet werden könnte. Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass Art. 647d ZGB auch auf Neubauten Anwendung findet. Die Beklagte macht geltend, Art. 647c - 647e ZGB liessen sich nicht auf Neubauten anwenden.