, N 3-5 zu Art. 667 ZGB). Das Interesse am Erdreich war bis jetzt mangels einer baulichen Anlage bei der Beklagten nicht vorhanden und es wird ihr keine bisherige Nutzung verunmöglicht. Es wird lediglich eine zusätzliche Nutzung ermöglicht, welche die bisherige Zweckbestimmung des Grundstücks weder einschränkt noch zu einer bloss nebensächlichen werden lässt. 5.4. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der Bau einer Tiefgarage keine Änderung der Zweckbestimmung des Miteigentumsgrundstücks im Sinne von Art. 648 Abs. 2 ZGB bewirkt. 6.1. Da der Bau der Tiefgarage zu keiner Zweckänderung führt, stellt sich die Frage, ob es sich um eine nützliche bauliche Massnahme im Sinne von Art.