Diese Flächen sowie der Raumbedarf für die drei Oblichter und einen Unterstand für den Hauswart von total rund 25 m2 fallen bei einer Grundstückfläche von 1'517,7 m2 nicht ins Gewicht und beeinträchtigen die bisherige Nutzung nicht. Durch den Bau der Tiefgarage werden die bis jetzt rund um die Häuser parkierten Autos in die Tiefgarage verlagert, was für die Wohnungen weniger Verkehrslärm und weniger Verkehrsbewegungen mit sich bringt. Inwieweit Art. 667 ZGB verletzt sein soll, ist nicht ersichtlich. Art. 667 ZGB verlangt ein schutzwürdiges Interesse an der Ausübung des Eigentums (Rey, Basler Komm., 2. Aufl., N 3-5 zu Art.