Entgegen der Ansicht der Beklagten wird nicht rund ein Viertel der bisherigen Rasenfläche unbenutzbar. Benötigt wird je ein schmaler Streifen für die Ein- und Ausfahrt in die Tiefgarage von gut drei Metern Breite. Die Ein- und Ausfahrt mit dem weitaus grössten Flächenanteil liegen zudem entlang der Strasse, in deren Bereich sich wegen des Verkehrs weniger Leute aufhalten als im Innern des Hofes. Diese Flächen sowie der Raumbedarf für die drei Oblichter und einen Unterstand für den Hauswart von total rund 25 m2 fallen bei einer Grundstückfläche von 1'517,7 m2 nicht ins Gewicht und beeinträchtigen die bisherige Nutzung nicht.