Ein unbebautes Grundstück von rund 1'500 m2 in einer sonst dicht überbauten städtischen Gegend trägt zur Wohnqualität und damit zur Wertsteigerung eines Grundstücks bei. In diesem Sinn ist von einer weiter gefassten Zweckbestimmung, die nicht bloss der Freihaltung des Grundstücks vor Bauten dient, auszugehen. Unter diesen Umständen verbessert die vorgesehene Tiefgarage lediglich die bisherige Nutzung des Miteigentumsgrundstücks. Sie ändert jedoch an der grundlegenden Zweckwidmung des Hofgrundstücks, den umliegenden Wohnhäusern als Hofraum und Infrastrukturgrundstück zu dienen, nichts.