Doch scheint dies nicht der ausschliessliche Zweck des Miteigentumsgrundstücks gewesen zu sein. Gemäss dem Verhandlungsprotokoll ging der Stadtrat damals bei der Behandlung der Baubewilligung davon aus, dass die Gebäudegruppe zurückversetzt und dadurch gegen die Strasse ein grosser, offener Hofraum geschaffen werden sollte, der als Grünanlage und Spielplatz ausgebildet werde. Dieser Hofraum wurde anschliessend als unselbstständiges Miteigentum den angrenzenden Liegenschaften zugeordnet. Damit wurde das Grundstück X. subjektiv-dinglich mit den umliegenden Grundstücken verbunden, um diesen als Hofraum zu dienen. Dem Grundstück kommt aber auch Erschliessungsfunktion zu.