Das Amtsgericht kam auf Grund des Verhandlungsprotokolls des Stadtrats, eines Kaufbriefes über einen Miteigentumsanteil sowie gestützt auf das Bereinigungsheft zum Schluss, das Miteigentumsgrundstück sei ein gemeinsamer Hofraum, der den Miteigentümern als gemeinschaftliche Grünfläche bzw. als Garten und Spielplatz dienen sollte. 5.2. Dass dieses Grundstück als Grünfläche, gemeinsamer Garten und Spielplatz dienen sollte, geht aus den Umschreibungen in den erwähnten Protokollen hervor. Doch scheint dies nicht der ausschliessliche Zweck des Miteigentumsgrundstücks gewesen zu sein.