Der Grundbuchauszug über das Miteigentumsgrundstück X. enthält die Bezeichnung "unselbständiges Miteigentum". Keine Angaben finden sich jedoch zum Vermerk "Begründungsdatum". Bei der Kulturart wird ein "Gemeinschaftlicher Garten" erwähnt. Der Begründungsakt des unselbstständigen Miteigentums und dessen Zweck lassen sich daraus nicht abschliessend beurteilen. Das Amtsgericht kam auf Grund des Verhandlungsprotokolls des Stadtrats, eines Kaufbriefes über einen Miteigentumsanteil sowie gestützt auf das Bereinigungsheft zum Schluss, das Miteigentumsgrundstück sei ein gemeinsamer Hofraum, der den Miteigentümern als gemeinschaftliche Grünfläche bzw. als Garten und Spielplatz dienen sollte.