Der Entscheid muss anhand der konkreten Umstände getroffen werden. Eine völlige Umwandlung des Zwecks ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der bisherige Zweck durch tatsächliche oder rechtliche Massnahmen zu einem nebensächlichen umgestaltet wird (Meier-Hayoz, a.a.O., N 51 zu Art. 648 ZGB; Brunner/Wichtermann, a.a.O., N 21 zu Art. 648 ZGB; Benno Schneider, Das schweizerische Miteigentumsrecht, Diss. Bern 1973, S. 73 f.; BGE 130 III 441). (¿) 5.1. Für die Frage, ob eine Zweckänderung vorliegt, ist von der ursprünglichen Zweckbestimmung des Miteigentumsgrundstücks auszugehen. Der Grundbuchauszug über das Miteigentumsgrundstück X. enthält die Bezeichnung "unselbständiges Miteigentum".