Das Amtsgericht hiess die Klage gut. Das Obergericht bestätigte dieses Urteil. Aus den Erwägungen: 3.1. Ist mit einem Um- oder Neubau eine Zweckänderung eines Miteigentumsgrundstücks verbunden, sind die baulichen Massnahmen nicht nach den Bestimmungen von Art. 647c ff. ZGB zu beurteilen. Vielmehr kommt die Spezialregelung von Art. 648 Abs. 2 ZGB zur Anwendung (BGE 130 III 441 E. 1; Brunner/Wichtermann, Basler Komm., 2. Aufl., N 4 zu Art. 647c ZGB; Meier-Hayoz, Berner Komm., N 16 zu Art. 647c ZGB). Es ist deshalb vorerst zu entscheiden, ob der Bau der geplanten Autoeinstellhalle eine Zweckänderung des Grundstücks X. zur Folge hat, wie dies die Beklagte geltend macht.