Die Beklagte erhob Einsprache und beantragte, auf das Baugesuch sei mangels ihrer Zustimmung nicht einzutreten. Die Kläger klagten daraufhin beim Amtsgericht auf Feststellung, dass der Beschluss der Miteigentümergemeinschaft Grundstück X. betreffend die Erstellung einer Tiefgarage eine nützliche bauliche Massnahme gemäss Art. 647d ZGB, eventuell eine Massnahme gemäss Art. 647e ZGB, zum Gegenstand habe und rechtsgültig zustande gekommen sei. Es sei ferner festzustellen, dass die Erstellung der Tiefgarage keine Veränderung der Zweckbestimmung des Grundstücks, insbesondere im Sinne von Art. 648 Abs. 2 ZGB, beinhalte. Das Amtsgericht hiess die Klage gut.