Das Grundstück X. steht im unselbstständigen Miteigentum der Eigentümer von sechs Grundstücken. Die Kläger planen, auf dem Miteigentumsgrundstück X. eine unterirdische Autoeinstellhalle mit 47 oder 48 Parkplätzen zu errichten. Die Oberfläche der Tiefgarage soll gemäss dem Bauprojekt wieder als Grünanlage und Spielplatz ausgestaltet werden. An einer Miteigentümerversammlung stimmten die Miteigentümer mit Ausnahme der Beklagten dem Vorhaben zu, worauf der Kläger 1 das Baugesuch einreichte. Die Beklagte erhob Einsprache und beantragte, auf das Baugesuch sei mangels ihrer Zustimmung nicht einzutreten.