{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-05-22_2006-01-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2904", "Checksum": "ea2e8169f0a96e174fadbd0147901545"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 05 22", "2006 I Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 24.01.2006 11 05 22 (2006 I Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 24.01.2006 11 05 22 (2006 I Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 24.01.2006 11 05 22 (2006 I Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 647c ff. ZGB. Zustimmung der Miteigentümer für bauliche Massnahmen an einer im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Sache. | Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:43", "Checksum": "2da9b48646ddca0b519cb938246731cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 24.01.2006 11 05 22 (2006 I Nr. 11)\nRegeste:\nArt. 647c ff. ZGB. Zustimmung der Miteigentümer für bauliche Massnahmen an einer im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Sache. | Sachenrecht\n\n Verwaltungs- und Nutzungsordnung erlassen werden, die die Zustimmung aller Beteiligten erfordere. Es würde wenig Sinn machen, den Bau einer Tiefgarage mit Mehrheitsbeschluss zuzulassen, wenn ein Reglement nur mit Einstimmigkeit beschlossen werden könnte. Nützliche bauliche Massnahmen sind solche, welche zum Vorteil der Sache, insbesondere zur Steigerung ihres Wertes oder Ertrages oder zur Verbesserung ihrer Gebrauchsfähigkeit getroffen werden (Meier-Hayoz, a.a.O., N 9 f. zu Art. 647d ZGB). Das trifft für die geplante Tiefgarage zu, wie bereits ausgeführt wurde. Ob der Bau verkehrs- und umweltpolitisch wünschbar ist, muss nicht entschieden werden. Dies ist dem öffentlichen Baurecht vorbehalten. Ebenso wenig ist das Reglement für die geplante Autoeinstellhalle Gegenstand des vorliegenden Prozesses. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass Einstimmigkeit bezüglich der Nutzungs- und Verwaltungsordnung nur nötig ist, wenn eine vom Gesetz abweichende Ordnung beschlossen wird. Sind sich die Miteigentümer nicht einig, so gilt die gesetzliche Nutzungs- und Verwaltungsordnung (Brunner/Wichtermann, a.a.O., N 12 f. und 22 zu Art. 647 ZGB). I. Kammer, 24. Januar 2006 (11 05 22) |"}