{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-05-22_2006-01-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2904", "Checksum": "ea2e8169f0a96e174fadbd0147901545"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 05 22", "2006 I Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 24.01.2006 11 05 22 (2006 I Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 24.01.2006 11 05 22 (2006 I Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 24.01.2006 11 05 22 (2006 I Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 647c ff. ZGB. 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Die Ein- und Ausfahrt mit dem weitaus grössten Flächenanteil liegen zudem entlang der Strasse, in deren Bereich sich wegen des Verkehrs weniger Leute aufhalten als im Innern des Hofes. Diese Flächen sowie der Raumbedarf für die drei Oblichter und einen Unterstand für den Hauswart von total rund 25 m2 fallen bei einer Grundstückfläche von 1'517,7 m2 nicht ins Gewicht und beeinträchtigen die bisherige Nutzung nicht. Durch den Bau der Tiefgarage werden die bis jetzt rund um die Häuser parkierten Autos in die Tiefgarage verlagert, was für die Wohnungen weniger Verkehrslärm und weniger Verkehrsbewegungen mit sich bringt. Inwieweit Art. 667 ZGB verletzt sein soll, ist nicht ersichtlich. Art. 667 ZGB verlangt ein schutzwürdiges Interesse an der Ausübung des Eigentums (Rey, Basler Komm., 2. Aufl., N 3-5 zu Art. 667 ZGB). Das Interesse am Erdreich war bis jetzt mangels einer baulichen Anlage bei der Beklagten nicht vorhanden und es wird ihr keine bisherige Nutzung verunmöglicht. Es wird lediglich eine zusätzliche Nutzung ermöglicht, welche die bisherige Zweckbestimmung des Grundstücks weder einschränkt noch zu einer bloss nebensächlichen werden lässt. 5.4. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der Bau einer Tiefgarage keine Änderung der Zweckbestimmung des Miteigentumsgrundstücks im Sinne von Art. 648 Abs. 2 ZGB bewirkt. 6.1. Da der Bau der Tiefgarage zu keiner Zweckänderung führt, stellt sich die Frage, ob es sich um eine nützliche bauliche Massnahme im Sinne von Art. 647d ZGB handelt. In diesem Fall genügt zum Bau die Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt. Dies setzt allerdings voraus, dass Art. 647d ZGB auch auf Neubauten Anwendung findet und nicht bloss auf Erneuerungs- und Umbauarbeiten, wie auf Grund des Gesetzestextes vermutet werden könnte. Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass Art. 647d ZGB auch auf Neubauten Anwendung findet. Die Beklagte macht geltend, Art. 647c - 647e ZGB liessen sich nicht auf Neubauten anwenden. Dies widerspreche dem klaren Wortlaut. Eine Anwendung wäre nur möglich, wenn die Baute einen irgendwie gearteten Bezug zur bisherigen Nutzung im Sinne eines Ersatzes, einer Erweiterung oder einer Verbesserung der alten Nutzung hätte. Hier gehe es aber um die erstmalige bauliche Nutzung eines Miteigentumsgrundstücks. Art. 647d ZGB auf Neubauten ohne Bezug zur bisherigen Nutzung anzuwenden, widerspreche der ratio legis. In BGE 130 III 441 E. 3 habe das Bundesgericht den Abriss einer Tennishalle und deren Ersetzung durch eine Wellnessanlage als nützliche bauliche Anlage beurteilt. Dies sei jedoch nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt zu vergleichen, da eine bisher schon überbaute Parzelle ohne Eingriff in den Charakter der Liegenschaft einer erneuten Überbauung zugeführt worden sei. 6.2. Art. 647d ZGB erwähnt Erneuerungs- und Umbauarbeiten, nicht jedoch Neubauten. Daraus könnte abgeleitet werden, Art. 647d ZGB beziehe sich nicht auf Neubauten. Eine solche Auslegung wäre aber zu eng. Aus der Marginale \"Nützliche bauliche Massnahme\" und dem weiteren Gesetzestext, wonach die baulichen Massnahmen eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, lässt sich schliessen, dass Art. 647c ff. ZGB auf das Erstellen neuer Bauten anzuwenden ist (BGE 130 III 441 E. 3.3; Meier-Hayoz, a.a.O., N 11 zu Art. 647c ZGB und N 16 zu Art. 647d ZGB, wo ausdrücklich Garagen erwähnt werden; Steinauer, Les droits réels, 2. Aufl., N 1282, bezeichnet die \"construction de garages\" als eine nützliche bauliche Massnahme im Sinne von Art. 647d ZGB; Rolf Weber, Die Stockwerkeigentümergemeinschaft, Diss. Zürich 1979, S. 280 f.). Die gegenteilige Meinung (Simonius/Sutter, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht, Bd. I, Basel 1995, N 64 zu § 14) berücksichtigt zu wenig die aus dem Eigentum fliessende grundsätzlich freie Nutzungsmöglichkeit, welche den Eigentümern kraft ihrer Eigentümerstellung zukommt. Miteigentümer sind zur baulichen Nutzung des gemeinschaftlichen Grundstückes immer dann berechtigt, wenn dies eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder der Gebrauchsfähigkeit der Sache mit sich bringt (Art. 647d ZGB). Es ist gerichtsnotorisch, dass im Stadtgebiet nicht genügend Parkplätze für die Bewohner zur Verfügung stehen. Die Bewohner der sechs Mehrfamilienhäuser können bei einem allfälligen Bau der Tiefgarage die Parkplätze nutzen. Dies steigert die Attraktivität der Wohnungen und verbessert die Möglichkeit, die Wohnungen zu vermieten. Die geplante Tiefgarage ist deshalb für die Miteigentümer des Grundstücks X. eine nützliche bauliche Massnahme im Sinne von Art. 647d ZGB. 6.3. Die Beklagte bemängelt weiter, die Vorinstanz habe die Nützlichkeit der Tiefgarage nicht mit rechtlichen, sondern mit einer nicht unproblematischen politischen Wertung vorgenommen. Eine gesellschaftlich relevante Gruppe opponiere der Schaffung von neuem Parkraum grundsätzlich. Eine zentrale, vom öffentlichen Verkehr erschlossene Wohnlage rechtfertige den Verzicht auf die Benutzung des Privatwagens. Die Vorinstanz habe die Tiefgarage als nützliche bauliche Massnahme bezeichnet, ohne sich mit der kontroversen umwelt- und verkehrspolitischen Sichtweise auseinanderzusetzen. Schliesslich müsste für die Autoeinstellhalle eine"}