{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-05-22_2006-01-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2904", "Checksum": "ea2e8169f0a96e174fadbd0147901545"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 05 22", "2006 I Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 24.01.2006 11 05 22 (2006 I Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 24.01.2006 11 05 22 (2006 I Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 24.01.2006 11 05 22 (2006 I Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 647c ff. ZGB. 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Die Oberfläche der Tiefgarage soll gemäss dem Bauprojekt wieder als Grünanlage und Spielplatz ausgestaltet werden. An einer Miteigentümerversammlung stimmten die Miteigentümer mit Ausnahme der Beklagten dem Vorhaben zu, worauf der Kläger 1 das Baugesuch einreichte. Die Beklagte erhob Einsprache und beantragte, auf das Baugesuch sei mangels ihrer Zustimmung nicht einzutreten. Die Kläger klagten daraufhin beim Amtsgericht auf Feststellung, dass der Beschluss der Miteigentümergemeinschaft Grundstück X. betreffend die Erstellung einer Tiefgarage eine nützliche bauliche Massnahme gemäss Art. 647d ZGB, eventuell eine Massnahme gemäss Art. 647e ZGB, zum Gegenstand habe und rechtsgültig zustande gekommen sei. Es sei ferner festzustellen, dass die Erstellung der Tiefgarage keine Veränderung der Zweckbestimmung des Grundstücks, insbesondere im Sinne von Art. 648 Abs. 2 ZGB, beinhalte. Das Amtsgericht hiess die Klage gut. Das Obergericht bestätigte dieses Urteil. Aus den Erwägungen: 3.1. Ist mit einem Um- oder Neubau eine Zweckänderung eines Miteigentumsgrundstücks verbunden, sind die baulichen Massnahmen nicht nach den Bestimmungen von Art. 647c ff. ZGB zu beurteilen. Vielmehr kommt die Spezialregelung von Art. 648 Abs. 2 ZGB zur Anwendung (BGE 130 III 441 E. 1; Brunner/Wichtermann, Basler Komm., 2. Aufl., N 4 zu Art. 647c ZGB; Meier-Hayoz, Berner Komm., N 16 zu Art. 647c ZGB). Es ist deshalb vorerst zu entscheiden, ob der Bau der geplanten Autoeinstellhalle eine Zweckänderung des Grundstücks X. zur Folge hat, wie dies die Beklagte geltend macht. Falls dies zuträfe, wäre für den Baubeschluss Einstimmigkeit der Miteigentümer nötig, da eine andere Ordnung weder behauptet noch ersichtlich ist (Art. 648 Abs. 2 ZGB). 3.2. Eine Veränderung der Zweckbestimmung liegt vor, wenn die wirtschaftliche Gebrauchs- und Nutzungsweise einer Miteigentumssache durch tatsächliche oder rechtliche Massnahmen in tiefgreifender, einschneidender Weise umgestaltet wird. Der Entscheid muss anhand der konkreten Umstände getroffen werden. Eine völlige Umwandlung des Zwecks ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der bisherige Zweck durch tatsächliche oder rechtliche Massnahmen zu einem nebensächlichen umgestaltet wird (Meier-Hayoz, a.a.O., N 51 zu Art. 648 ZGB; Brunner/Wichtermann, a.a.O., N 21 zu Art. 648 ZGB; Benno Schneider, Das schweizerische Miteigentumsrecht, Diss. Bern 1973, S. 73 f.; BGE 130 III 441). (¿) 5.1. Für die Frage, ob eine Zweckänderung vorliegt, ist von der ursprünglichen Zweckbestimmung des Miteigentumsgrundstücks auszugehen. Der Grundbuchauszug über das Miteigentumsgrundstück X. enthält die Bezeichnung \"unselbständiges Miteigentum\". Keine Angaben finden sich jedoch zum Vermerk \"Begründungsdatum\". Bei der Kulturart wird ein \"Gemeinschaftlicher Garten\" erwähnt. Der Begründungsakt des unselbstständigen Miteigentums und dessen Zweck lassen sich daraus nicht abschliessend beurteilen. Das Amtsgericht kam auf Grund des Verhandlungsprotokolls des Stadtrats, eines Kaufbriefes über einen Miteigentumsanteil sowie gestützt auf das Bereinigungsheft zum Schluss, das Miteigentumsgrundstück sei ein gemeinsamer Hofraum, der den Miteigentümern als gemeinschaftliche Grünfläche bzw. als Garten und Spielplatz dienen sollte. 5.2. Dass dieses Grundstück als Grünfläche, gemeinsamer Garten und Spielplatz dienen sollte, geht aus den Umschreibungen in den erwähnten Protokollen hervor. Doch scheint dies nicht der ausschliessliche Zweck des Miteigentumsgrundstücks gewesen zu sein. Gemäss dem Verhandlungsprotokoll ging der Stadtrat damals bei der Behandlung der Baubewilligung davon aus, dass die Gebäudegruppe zurückversetzt und dadurch gegen die Strasse ein grosser, offener Hofraum geschaffen werden sollte, der als Grünanlage und Spielplatz ausgebildet werde. Dieser Hofraum wurde anschliessend als unselbstständiges Miteigentum den angrenzenden Liegenschaften zugeordnet. Damit wurde das Grundstück X. subjektiv-dinglich mit den umliegenden Grundstücken verbunden, um diesen als Hofraum zu dienen. Dem Grundstück kommt aber auch Erschliessungsfunktion zu. Auf dem Grundstück befinden sich zahlreiche Leitungen für Gas, Wasser, elektrische Kabel und Heizung. Der Garten/Spielplatz ist somit nicht der einzige Zweck des Grundstücks. Das Miteigentumsgrundstück hat auch den Zweck, den umgebenden Grundstücken als gemeinschaftliche Infrastrukturanlage mit Grünfläche, Gartenanlage und Zugangswegen zu dienen. Die dauernde Widmung als Hofraum sollte zur Wohnqualität in der Gesamtüberbauung beitragen. Ein unbebautes Grundstück von rund 1'500 m2 in einer sonst dicht überbauten städtischen Gegend trägt zur Wohnqualität und damit zur Wertsteigerung eines Grundstücks bei. In diesem Sinn ist von einer weiter gefassten Zweckbestimmung, die nicht bloss der Freihaltung des Grundstücks vor Bauten dient, auszugehen. Unter diesen Umständen verbessert die vorgesehene Tiefgarage lediglich die bisherige Nutzung des Miteigentumsgrundstücks. Sie ändert jedoch an der grundlegenden Zweckwidmung des Hofgrundstücks, den umliegenden Wohnhäusern als Hofraum und Infrastrukturgrundstück zu dienen, nichts. Die geplante Tiefgarage trägt vielmehr zur Verbesserung der Wohnqualität und zur Wertsteigerung der umgebenden Grundstücke bei. Gedeckte Parkplätze in einer Tiefgarage erhöhen die Attraktivität von"}