LGAV nicht angewendet hat, hat sie materielles Recht verletzt. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt aufzuheben. 6.- Bei der Nichtigkeitsbeschwerde kann das Obergericht selber entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist (§ 272 Abs. 3 ZPO). Da der Kläger am Berchtoldstag, Ostermontag und Pfingstmontag 2003 nicht gearbeitet, sondern Ferientage bezogen hat, die ihm unbestrittenermassen nicht zugestanden wären, durfte die Beklagte für diese zu viel bezogenen Ferientage bei der letzten Lohnabrechnung einen Abzug vornehmen. Die Klage ist in diesem Punkt abzuweisen. Im Übrigen bleibt es beim vorinstanzlichen Urteil. I. Kammer, 9. Februar 2006 (11 05 177) |