Zwingendes Recht, das Art. 31.7 LGAV vorgehen würde, existiert nicht (vgl. Hans-Peter Egli, Strittige Fragen aus dem Problemkreis "Ferien", S. 19, in: Tagungsdokumentation der Universität St. Gallen vom 27.9.2005 - Aktuelle Fragen des Arbeitsrechts). Die Frage, ob bei zu viel bezogenen Ferien ein Rückforderungsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer besteht, ist im Gesetz vielmehr nicht explizit geregelt (JAR 2002 S. 225). Die Parteien haben auch keine andere Regelung zugunsten des Klägers im Individualarbeitsvertrag vereinbart. Indem die Vorinstanz bei dieser Sachlage Art. 31.7 LGAV nicht angewendet hat, hat sie materielles Recht verletzt.