, N 7 zu Art. 356 OR). Solche normativen Bestimmungen begründen direkte Ansprüche zwischen den Parteien eines Einzelarbeitsvertrages, die am GAV beteiligt sind, also zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., N 2 zu Art. 357 OR). Den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages geht lediglich das zwingende Recht des Bundes und der Kantone vor. Jedoch können zugunsten der Arbeitnehmer abweichende Bestimmungen aufgestellt werden, wenn sich aus dem zwingenden Recht nichts anderes ergibt (Art. 358 OR). Zwingendes Recht, das Art.