Gemäss diesem bzw. dem kantonalen Ruhetags- und Ladenschlussgesetz waren der Berchtoldstag, Ostermontag und Pfingstmontag unbezahlte Feiertage (§ 1a Abs. 1 Ruhetags- und Ladenschlussgesetz, SRL Nr. 855). Der Kläger macht lediglich geltend, er habe keine Möglichkeit gehabt, die Tage nachzuarbeiten. 5.2. Nach Art. 31.7 LGAV kann der Arbeitgeber zuviel bezogene Ferien bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom letzten Lohnguthaben abziehen. Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages über den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind normative Bestimmungen (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskomm., 6. Aufl., N 7 zu Art.