Zudem habe er, wie alle Angestellten, einen Ferien- und Feiertageplan erhalten, in welchem die bezahlten bzw. nicht bezahlten Tage aufgeführt gewesen seien. Indem sich die Beklagte auf den LGAV beruft, macht sie sinngemäss eine Verletzung materiellen Rechts geltend. 5.1. Die Parteien haben im Individualarbeitsvertrag vereinbart, dass der LGAV im Branchenbereich der Schweizerischen Metall-Union auf das Arbeitsverhältnis der Parteien grundsätzlich anwendbar sei. Gemäss diesem bzw. dem kantonalen Ruhetags- und Ladenschlussgesetz waren der Berchtoldstag, Ostermontag und Pfingstmontag unbezahlte Feiertage (§ 1a Abs. 1 Ruhetags- und Ladenschlussgesetz, SRL Nr. 855).