Das Arbeitsgericht hiess die Klage auf Rückerstattung der abgezogenen Beträge grösstenteils gut. Dagegen erhob die Beklagte beim Obergericht Nichtigkeitsbeschwerde. Aus den Erwägungen: 5.- Die Beklagte rügt, dass sie dem Kläger den Lohnabzug für die unbezahlten Feiertage (Berchtoldstag, Ostermontag und Pfingstmontag 2003) zurückbezahlen muss. Sie trägt diesbezüglich vor, der Kläger habe den Arbeitsvertrag unterschrieben. Als Geschäftsführer habe er den Landesgesamtarbeitsvertrag für die Schweizerische Metall-Union (LGAV) kennen müssen. Zudem habe er, wie alle Angestellten, einen Ferien- und Feiertageplan erhalten, in welchem die bezahlten bzw. nicht bezahlten Tage aufgeführt gewesen seien.