356 und 358 OR. Die Frage, ob bei zu viel bezogenen Ferien ein Rückforderungsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer besteht, ist im Gesetz nicht explizit geregelt. Enthält der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) solche Bestimmungen, begründen diese direkte Ansprüche zwischen den am GAV beteiligten Parteien eines Einzelarbeitsvertrages. ====================================================================== Der Kläger war als Geschäftsführer bei der Beklagten angestellt. Nach der Kündigung nahm die Beklagte Lohnabzüge für zu viel bezogene Ferien bzw. Feiertage vor. Das Arbeitsgericht hiess die Klage auf Rückerstattung der abgezogenen Beträge grösstenteils gut.