Was an einer solchen Beurteilung missbräuchlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist eine solche Beurteilung sinnvoll und nachvollziehbar, da nicht eine Vielschreiberei gefragt ist, sondern eine Lösung der Prüfungsaufgabe gemäss Fragestellung. 6.- Die Prüfung wurde somit formell korrekt abgewickelt und bei der Bewertung der Prüfungsaufgaben liegt kein Ermessensmissbrauch vor. I. Kammer, 31. März 2006 (11 05 169) |