Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Lösungskonzept keine abschliessende Richtigkeit oder Vollständigkeit beansprucht. Gemäss den einleitenden Bemerkungen zum Lösungskonzept werden andere Überlegungen und Argumente der Kandidaten sehr wohl in die Beurteilung miteinbezogen. Dabei wird deren Qualität und Relevanz für die Aufgabenlösung vorausgesetzt. Solche Erörterungen werden von der Prüfungskommission positiv bewertet, wogegen Ausführungen, die keinen oder nur einen untergeordneten Bezug zur Aufgabenstellung haben, zu einer für den Kandidaten negativen Beurteilung führen. Was an einer solchen Beurteilung missbräuchlich sein soll, ist nicht ersichtlich.