Davon kann aber keine Rede sein. Der Beschwerdeführer setzt lediglich seine Ansicht der Ansicht der Prüfungskommission gegenüber. Er versucht, die negative Bewertung einzelner seiner Ausführungen zu relativieren. Er wirft der Prüfungskommission vor, das Antwortfeld eingeengt zu haben. Die Kommission habe seine Ausführungen nur anhand der Elemente laut Lösungskonzept geprüft. Dies bedeute eine Überschreitung des Ermessens. Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Lösungskonzept keine abschliessende Richtigkeit oder Vollständigkeit beansprucht.