Gemäss Vernehmlassung hat sich übrigens der Hauptexperte anlässlich der Sitzung der Prüfungskommission der Meinung der übrigen Experten angeschlossen und seine Bewertung als zu mild bezeichnet. 5.5. In den Ziffern 6 - 15 der Beschwerde legt der Beschwerdeführer ausführlich dar, weshalb bei einzelnen Antworten eine abweichende und für ihn bessere Beurteilung gerechtfertigt sei. Zu seinen Ungunsten sei eine unverständlich strenge Bewertung angewandt worden. Der Beschwerdeführer verkennt, dass dem Obergericht vorliegend keine Ermessenkontrolle zukommt. Es müssten qualifizierte Ermessensfehler, eine willkürliche Beurteilung der Prüfungsarbeit, vorliegen. Davon kann aber keine Rede sein.