Der Beschwerdeführer kritisiert das Ermessen der Prüfungskommission, das vom Obergericht nicht überprüft werden kann. Die Kommission hat eine Gesamtbeurteilung vorgenommen und die Lösung als ungenügend betrachtet. Aus einzelnen Qualifikationen, wie sie im Lösungsblatt vorhanden sind, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Es erfolgt keine mathematische Abrechnung über die einzelnen Kriterien. Gemäss Vernehmlassung hat sich übrigens der Hauptexperte anlässlich der Sitzung der Prüfungskommission der Meinung der übrigen Experten angeschlossen und seine Bewertung als zu mild bezeichnet.