Diese Aufgabe hat der Beschwerdeführer nur unzureichend gelöst. Von einer unzulässigen Einschränkung der Prüfungsbeurteilung und einem Verstoss gegen Treu und Glauben kann keine Rede sein. 5.4. Bezüglich der verwaltungsrechtlichen Prüfung macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Bereich des juristischen Wissens nicht beachtet oder bei negativem Ergebnis sehr stark gewichtet worden sei. Im juristischen Bereich seien 9 von 12 Punkten in Ordnung. Betreffend der andern vier Punkte habe die Bewertung ein Neutral ergeben. Im negativen Bereich seien einzig Form und Systematik. Der Beschwerdeführer kritisiert das Ermessen der Prüfungskommission, das vom Obergericht nicht überprüft werden kann.