Das juristische Wissen und Denkvermögen wird ja gerade bei der Erarbeitung der Lösungen verlangt. Die Überprüfung dieses Kriteriums erfolgt anhand des Lösungskonzepts, und zwar für die beiden Fälle I und II getrennt und je anhand der verschiedenen Problemkreise. Im Rahmen der Gesamtwürdigung werden dann die übrigen Kriterien bei der Beurteilung berücksichtigt. Je nach Aufgabenstellung kommt einzelnen Kriterien nach § 16 APV erhöhte Bedeutung zu. Im Fall I war gefordert, dem Gemeinderat brauchbare Hinweise für die Ausarbeitung der Vernehmlassung zu liefern. Diese Aufgabe hat der Beschwerdeführer nur unzureichend gelöst.