Dies stelle einen Verstoss gegen die Prüfungsverordnung dar, weil nur vier der erwähnten Punkte berücksichtigt worden seien. Eine solche Einschränkung verstosse gegen Treu und Glauben. Ein Kandidat müsse wissen, worauf bei einer Prüfung Wert gelegt werde. Richtig ist, dass auf S. 8 des Lösungskonzepts des Hauptexperten das juristische Wissen und Denkvermögen nicht eigens aufgeführt ist. Daraus kann aber der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Das juristische Wissen und Denkvermögen wird ja gerade bei der Erarbeitung der Lösungen verlangt.