Für die Bewertung dieser Kenntnisse seien gemäss § 16 Abs. 2 APV das juristische Wissen und Denkvermögen, die Qualität der Analyse von Sachverhalten, die logische und systematische Bearbeitung der gestellten Aufgabe, die sprachlichen Fähigkeiten und die Brauchbarkeit der Arbeit für den Auftraggeber massgebende Gesichtspunkte. Aus dem Lösungskonzept sei ersichtlich, dass grundsätzlich diesem Schema gefolgt worden sei. Bei der Auswertung auf S. 8 sei jedoch ersichtlich, dass das juristische Wissen und Denkvermögen keine Erwägung gefunden habe. Dies stelle einen Verstoss gegen die Prüfungsverordnung dar, weil nur vier der erwähnten Punkte berücksichtigt worden seien.