Der Prüfungsablauf erfolgte demzufolge korrekt unter Berücksichtigung der Vorschriften des Anwaltsgesetzes und der Anwaltsprüfungsverordnung. (¿) 5.3. Der Beschwerdeführer führt aus, gemäss § 16 APV habe sich der Kandidat über ausreichende theoretische und praktische juristische Kenntnisse auszuweisen. Für die Bewertung dieser Kenntnisse seien gemäss § 16 Abs. 2 APV das juristische Wissen und Denkvermögen, die Qualität der Analyse von Sachverhalten, die logische und systematische Bearbeitung der gestellten Aufgabe, die sprachlichen Fähigkeiten und die Brauchbarkeit der Arbeit für den Auftraggeber massgebende Gesichtspunkte.