Dieses gesetzlich vorgesehene Vorgehen wurde im vorliegenden Fall respektiert. Der Hauptexperte bewertete die Arbeit im Teilfach "Staats- und Verwaltungsrecht" als "knapp genügend", wogegen der Nebenexperte den Antrag auf "nicht bestanden" stellte. Die übrigen drei Experten schlossen sich der Meinung des Nebenexperten an. Insgesamt wurde die Arbeit des Beschwerdeführers als inhaltlich und formal ungenügend bewertet. An der Sitzung der Prüfungskommission vom 25. Oktober 2005 wurde die Bewertung der Gesamtkommission zum Entscheid erhoben. Der Prüfungsablauf erfolgte demzufolge korrekt unter Berücksichtigung der Vorschriften des Anwaltsgesetzes und der Anwaltsprüfungsverordnung.