Die massgebenden Rechtsgrundlagen sind das Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung vom 4. März 2002 (AnwG; SRL Nr. 280) und die Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen vom 16. Mai 2002 (APV; SRL Nr. 282). Jede schriftliche Prüfung wird vom jeweiligen Hauptexperten und vom Nebenexperten bewertet. Halten der Hauptexperte und/oder der Nebenexperte die Arbeit für ungenügend bzw. nicht bestanden, wird die Prüfungsarbeit der gesamten Prüfungskommission, bestehend aus fünf Mitgliedern, unterbreitet (§ 5 AnwG, § 22 APV). Dieses gesetzlich vorgesehene Vorgehen wurde im vorliegenden Fall respektiert.